Anerkennung von praktischen oder beruflichen Tätigkeiten

Sie haben bereits eine berufliche Tätigkeit oder praktische Erfahrungen und möchten diese auf die Pflichtpraktika im Bachelorstudiengang Erziehungswissenschaft  anrechnen lassen?

Berufliche bzw. praktische Tätigkeiten können im Rahmen eines der beiden Pflichtpraktika anerkannt werden. Das zweite Pflichtpraktikum muss innerhalb des Studiums abgeleistet werden, damit hier der fachliche Bezug zu den Inhalten und Kompetenzen des Studiums hergestellt werden kann.

Berufliche und praktische Tätigkeiten können nicht im Rahmen des "Freien Studiums" anerkannt werden, auch wenn mehr als die mindestens geforderten 270 Arbeitsstunden nachgewiesen werden.

So gehen Sie vor:

1) Sie

  • ...bringen erforderliche Nachweise über die bereits geleisteten praktischen Tätigkeiten bei, die vom Arbeitgeber bzw. von der jeweiligen Institution unterschrieben sind. Diese Nachweise müssen qualifizierte Informationen über die Art der Tätigkeit und den zeitlichen Umfang der Tätigkeit (i.d.R. eine konkrete Angabe über die Zahl geleisteter Arbeitsstunden) enthalten.
  • ...drucken sich das hier verfügbare Formular zur Anerkennung eines Praktikums aus.
  • ...entscheiden, ob Sie die Anerkennung der praktischen Tätigkeit als Praktikum im Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft und pädagogische Handlungskompetenz oder als Praktikum im Teilstudiengang beantragen wollen.
  • ...suchen sich, wie in der Praktikumsordnung § 5 Absatz 3 festgelegt, eigenständig einen Praktikumsbetreuer bzw. eine Praktikumsbetreuerin, der oder die im jeweiligen Fach hauptamtlich lehrt.
  • ...legen diesem Betreuer bzw. dieser Betreuerin nach Absprache mit ihm bzw. ihr einen Praktikumsbericht (gemäß PrakO § 7 Absatz 2), alle geforderten Nachweise über das Praktikum und eine Immatrikulationsbescheinigung vor.

2) Der bzw. die das Praktikum betreuende Dozent bzw. Dozentin

  • ...bescheinigt auf dem Formular (siehe 1b) die Einschlägigkeit und den Umfang des Praktikums für das Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft und pädagogische Handlungskompetenz bzw. den jeweiligen Teilstudiengang und
  • ...dass der Praktikumsbericht den Anforderungen genügt.

3) Sie selbst reichen das so ausgefüllte Formular (siehe 1b) und alle Nachweise (siehe 1a) beim Prüfungsamt (zu Händen Frau Alina Seither) ein.

4) Das Prüfungsamt spricht formal die Anerkennung des Praktikums nach  Maßgabe der PrakO § 7 Abs. 1 aus. Das heißt: Das Prüfungsamt vermerkt in den Prüfungsakten des Studenten bzw. der Studentin,

  • ...ob das Praktikum als Teilpraktikum im Umfang von 120 Stunden bzw. 4 Leistungspunkten oder als volles Praktikum im Umfang von mindestens 270 Stunden anerkannt wird.
  • ...ob das Praktikum als Praktikum im Fach Allgemeine Erziehungswissenschaft und pädagogische Handlungskompetenz oder im Teilstudiengang anerkannt wird.

Bitte beachten:

1) Wird ein Praktikum als Teilpraktikum anerkannt, muss ein weiteres Teilpraktikum im Umfang von mindestens 150 Stunden geleistet werden. Erst wenn alle Anforderungen erfüllt sind, können die Leistungspunkte für das Praktikum verbucht werden! Teilverbuchungen werden nicht vorgenommen.

2) Wenn die berufliche Tätigkeit oder praktische Erfahrung (z.B. eine Erzieherausbildung) Grundlage für die Hochschulzugangsberchtigung war (im Sinne beruflich Qualifizierte ohne Abitur), kann diese praktische Vorerfahrung nicht zusätzlich auch als Praktikumsleistung anerkannt werden.